5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu Recht abgewiesen hat: 5.1 Zur Begründung kann vorweg auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er rügt, sein Anwalt setze sich unzureichend mit seinem Fall auseinander.