Sein Wunsch nach einem Anwaltswechsel entstamme offensichtlich seinem subjektiven Empfinden resp. seiner wahnhaften Wahrnehmung und gründe nicht in einer objektivierten Störung des Vertrauensverhältnisses im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger. Mit der amtlichen Verteidigung müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass das wahnhafte Erleben einer angeblichen «Vergewaltigung» handlungsbestimmend sei.