Zur Begründung führte sie mit Verweis auf die Literatur aus, dass das subjektive Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausreiche. Die gesetzlich vorgesehene Störung des Vertrauensverhältnisses müsse anhand konkreter Hinweise so weit objektiviert werden, dass diese nachvollziehbar werde. Solche Hinweise lägen offensichtlich nicht vor. Der Beschwerdeführer bringe diesbezüglich nichts Konkretes vor. Sein Wunsch nach einem Anwaltswechsel entstamme offensichtlich seinem subjektiven Empfinden resp.