2 und Entschlossenheit, sein Anliegen in diesem schwerwiegenden Fall angemessen zu vertreten. 3.2 Nach Eingang der Stellungnahme von Rechtsanwalt B.________ vom 28. Januar 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Zur Begründung führte sie mit Verweis auf die Literatur aus, dass das subjektive Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausreiche.