Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 28. Februar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. Februar 2025 Kenntnis, mit welcher die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und allfällige abschliessenden Bemerkungen umgehend einzureichen seien.