Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 80 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2025 (EO 24 6228) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (EO 24 6228) wegen Sachbeschädigung und Drohung. Am 31. Mai 2024 wurde Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab dem 24. Mai 2024 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. Mit Verfügung vom 31. Ja- nuar 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2025 auf Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Mit persönlicher Ein- gabe vom 4. Februar 2025 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Staats- anwaltschaft und ersuchte um schnellstmögliche Zuweisung einer neuen amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 nahm und gab die Staatsanwalt- schaft von erwähnter Eingabe Kenntnis, stellte diese Rechtsanwalt B.________ zu und forderte ihn auf mitzuteilen, ob das Schreiben des Beschwerdeführers als Be- schwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2025 entgegenzunehmen sei. Gemäss Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2025 teilte Rechtsan- walt B.________ auf Nachfrage mit, dass er um Weiterleitung der Eingabe des Be- schwerdeführers an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) bitte, damit diese über den An- waltswechsel befinden könne. Gleichen Tags übermittelte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer eine Kopie der Eingabe mit den Akten zur gesetzlichen Folge- gebung. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 28. Februar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. Februar 2025 Kenntnis, mit welcher die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und allfällige abschliessenden Bemer- kungen umgehend einzureichen seien. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Laienbeschwerde ist demnach einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Vertei- digung sinngemäss damit, dass das Vertrauensverhältnis zu seinem bisherigen Ver- teidiger gestört sei, weil dieser seine Interessen nur unzureichend wahrnehme. Kon- kret verharmlose er die Vergewaltigung, deren Zeuge er am 11. Oktober 2023 ge- worden sei. Auch zeige die amtliche Verteidigung keine ausreichende Sensibilität 2 und Entschlossenheit, sein Anliegen in diesem schwerwiegenden Fall angemessen zu vertreten. 3.2 Nach Eingang der Stellungnahme von Rechtsanwalt B.________ vom 28. Januar 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Zur Begründung führte sie mit Verweis auf die Literatur aus, dass das subjektive Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausreiche. Die gesetzlich vorgesehene Störung des Vertrauensverhältnisses müsse anhand konkreter Hinweise so weit objektiviert werden, dass diese nachvoll- ziehbar werde. Solche Hinweise lägen offensichtlich nicht vor. Der Beschwerdefüh- rer bringe diesbezüglich nichts Konkretes vor. Sein Wunsch nach einem Anwalts- wechsel entstamme offensichtlich seinem subjektiven Empfinden resp. seiner wahn- haften Wahrnehmung und gründe nicht in einer objektivierten Störung des Vertrau- ensverhältnisses im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO zwischen ihm und seinem amt- lichen Verteidiger. Mit der amtlichen Verteidigung müsse vielmehr davon ausgegan- gen werden, dass das wahnhafte Erleben einer angeblichen «Vergewaltigung» handlungsbestimmend sei. 4. 4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat eine amt- lich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkun- dige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 143 I 284 E. 2.2.1 f. und 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Wird von den Behörden untätig gedul- det, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) gewährleisteten Verteidi- gungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 und 138 IV 161 E. 2.4, je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares resp. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeuge- neinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.3.1 und 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2, je mit Hinweisen). 4.2 Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschul- digten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidi- gung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine solche Störung 3 vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. dazu auch das Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2011). 4.3 In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidi- gung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die amtliche Verteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches «Sprach- rohr» ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermes- sen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (Urteile des Bundesgerichts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.37B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Ge- such um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu Recht abgewiesen hat: 5.1 Zur Begründung kann vorweg auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwie- sen werden. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er rügt, sein Anwalt setze sich unzureichend mit seinem Fall auseinander. Soweit er in der Be- schwerde vorbringt, «im Schreiben vom 31. Januar» sei fälschlicherweise behauptet worden, er sei am 8. Mai Zeuge einer Vergewaltigung geworden, ist ihm entgegen- zuhalten, dass die der Kammer vorliegenden Akten kein Schreiben vom 31. Januar [2025] enthalten und einzig die angefochtene Verfügung von diesem Tag datiert. Letztere enthält indes keinerlei Ausführungen dazu, an welchem Datum die vom Be- schwerdeführer angeblich wahrgenommene Vergewaltigung stattgefunden haben soll. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter zu beachten, dass Rechtsanwalt B.________ die vom Beschwerdeführer zur Begründung des Gesuchs vorgebrach- ten Fakten (insbesondere das Datum) in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 28. Januar 2025 – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – wiedergegeben und unkommentiert gelassen hat. Mithin ergeben sich auch daraus keinerlei Hin- weise dafür, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet wäre. 5.2 Nichts anderes gilt, wenn der Beschwerdeführer dem Sinne nach vorbringt, ihm sei im Nachgang seiner Verhaftung im Zusammenhang mit der «Zeugenaussage» bzw. der darauffolgenden Hospitalisation weder eine Schizophrenie noch ein Wahn dia- gnostiziert worden und Rechtsanwalt B.________ gebe grundlegende Fakten nicht korrekt wieder, was zeige, dass er sich nicht ausreichend mit seinem Fall beschäftigt habe. Zwar ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass Rechtsanwalt B.________ in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2025 ausführte, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die nicht ansatzweise nachgewiesene «Vergewaltigung», deren Zeuge der Beschuldigte zu sein sich wähne, Ausdruck seines krankhaften Re- alitätsbezuges sein dürfte. Entgegen dem Beschwerdeführer stellt diese Aussage jedoch kein Verdrehen der Fakten dar. Unter Berücksichtigung des Berichts des E.________ vom 3. Juni 2024 ist mit der Generalstaatsanwaltschaft vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am Ereignistag, dem 7. Mai 2024, in 4 einem wahnhaften Zustand im Rahmen der Grunderkrankung einer paranoiden Schi- zophrenie befunden hat. Seit dem 8. Mai 2024 befinde er sich auf der Station «C.________» der Klinik D.________. Aus dem Entscheid der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde vom 6. Februar 2025 ergibt sich sodann, dass der Beschwer- deführer aufgrund seiner Diagnosen (paranoide Schizophrenie, psychische und Ver- haltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotro- per Substanzen, Abhängigkeitssyndrom [ICD-10: F19.2] bzw. schädlicher Gebrauch, Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoide und Kokain, sowie narzisstische und im- pulsive Persönlichkeitszüge) per 10. Februar 2025 fürsorgerisch im F.________ un- tergebracht werden würde. 5.3 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an einer sachgemässen Vertretung durch seinen aktuellen amtlichen Verteidiger auf- kommen zu lassen. Mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ist eher anzunehmen, dass der Wunsch des Beschwerdeführers auf Verteidigerwechsel sei- nem subjektiven Empfinden bzw. seiner wahnhaften Wahrnehmung entstammt und nicht in einer objektiven Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und Rechtsanwalt B.________ gründet. Vorliegend ist somit nicht von einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO auszuge- hen. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'200.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen An- spruch auf eine Entschädigung. Sollte sein amtlicher Verteidiger im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren Aufwendungen gehabt haben, ist die diesbezügliche Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endent- scheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Eine allfällige amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für das Beschwer- deverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht festzusetzen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer direkt (per Einschreiben) - Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Beschuldigten H.________, v.d. Rechtsanwalt I.________ (per B-Post) Bern, 12. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6