C.________ wird nicht als Straf- und Zivilklägerin im Verfahren BJS 22 19227 zugelassen bzw. als Straf- und Zivilklägerin aus dem Verfahren BJS 22 19227 gewiesen. Der Antrag von Rechtsanwalt B.________ vom 20. Januar 2025, es sei die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten betreffend sämtliche Strafantragsdelikte einzustellen, wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, der Kanton Bern. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 600.00, wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.