7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO) Aufgrund des Verfahrensausgangs (teilweises Obsiegen betreffend Zulassung bzw. Aus-dem- Verfahren-Weisen der Privatklägerschaft) entfällt eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren zur Hälfte (Art. 135 Abs. 4 StPO). C.________ hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 433 Abs. 2 StPO).