6 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer teilweise obsiegend (Art. 428 Abs. 4 StPO). Mit Blick auf die gestellten Anträge rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00. aufzuerlegen. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.