397 StPO). Die angefochtene Verfügung wird daher wie folgt abgeändert: C.________ wird nicht als Straf- und Zivilklägerin im Verfahren BJS 22 19227 zugelassen bzw. als Straf- und Zivilklägerin aus dem Verfahren BJS 22 19227 gewiesen. Der Antrag von Rechtsanwalt B.________ vom 20. Januar 2025, es sei die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten betreffend sämtliche Strafantragsdelikte einzustellen, wird abgewiesen.