auszugehen, C.________ habe am 24. April 2023 ihre Privatklage endgültig zurückgezogen, womit sie nicht als Straf- und Zivilklägerin zuzulassen ist. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache ist spruchreif und die Parteien hatten Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Die Beschwerdekammer entscheidet daher reformatorisch (Art. 397 Abs. 2 StPO; vgl. auch GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO).