Staatsanwaltschaft C.________ nochmals ein Formular Privatklage zukommen liess. Die erneute Zusendung vermag den Verzicht aber nicht in Frage zu stellen. Massgebend ist, welche Informationen C.________ vor ihrem Verzicht hatte. Eine (ursprünglich) falsche Information liegt nicht vor, weshalb C.________ auch mit Blick auf den Vertrauensschutz keine Parteistellung zukommt, selbst wenn die Staatsanwaltschaft sie als Straf- und Zivilklägerin behandelt hat. Dies auch mit Blick auf die Rechtssicherheit sowie die Rechte der beschuldigten Person, die grundsätzlich von der Rechtsgültigkeit des Verzichts ausgehen durfte. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher davon