_ mit den Formulierungen überfordert oder nicht in der Lage gewesen ist, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und das Formular zu verstehen. Mit ihrer Begründung beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen Willensmangel, was aber nicht ausreichend ist. Es fällt in ihren Verantwortungsbereich, dass sie sich der Bedeutung der Privatklage (angeblich) nicht bewusst gewesen sein soll, zumal sie bei Unklarheiten nähere Informationen bei der Staatsanwaltschaft hätte einzuholen oder nachfragen können. Hinweise auf eine Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft liegen jedenfalls nicht vor und werden auch nicht behauptet. Es ist nicht dokumentiert, weshalb die