Ihr Wille geht eindeutig aus dem Formular hervor. Auch wenn ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. Beschluss [Leitentscheid] des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4; ferner Beschluss BK 24 379 vom 20. Februar 2025 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen), ergeben sich vorliegend keine Hinweise, dass C.________ mit den Formulierungen überfordert oder nicht in der Lage gewesen ist, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und das Formular zu verstehen.