Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, der Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin das Formular Privatklage vorerst nicht verstanden und daher auch nicht korrekt ausgefüllt habe, könne einem juristischen Laien nicht entgegengehalten werden. Sie ging daher nicht von einem gültigen Verzicht bzw. Rückzug aus und behandelte C.________ als Straf- und Zivilklägerin (vgl. Einvernahme vom 27. Februar 2024; pag. 58).