Allerdings ist stets eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen (vgl. Beschluss [Leitentscheid] des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4; ferner Beschluss BK 24 379 vom 20. Februar 2025 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).