Mit der herrschenden Lehre scheint es sachgerecht, diese strafprozessuale Bestimmung analog auch für den Rückzug der Straf- und Zivilklage nach Art. 120 StPO anzuwenden. Dagegen reicht es nicht aus, wenn sich die geschädigte Person, die ihre Straf- und/oder Zivilklage zurückgezogen hat, auf einen Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) beruft. Willensmängel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Verzicht bzw.