3. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann jederzeit auf die Privatklägerschaft verzichten. Der Verzicht kann auch vor der Konstituierung oder erst danach erfolgen. In diesem zweiten Fall spricht man von Rückzug (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 120 StPO). Der Verzicht und Rückzug sind endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO).