Alsdann sprechen auch im vorliegenden Fall prozessökonomische Gesichtspunkte gegen eine Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens. Zudem ist in Erwägung zu ziehen, dass es die Staatsanwaltschaft - der vorerwähnten Lehrmeinung folgend - in der Hand hätte, ein Beschwerdeverfahren mit der Anklageerhebung gegenstandslos werden zu lassen, obschon dieses bei der Beschwerdeinstanz spruchreif ist, was nicht angehen kann. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.