3 Diese Überlegungen kommen auch hier zum Tragen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Straf- und Zivilklägerin haben ein berechtigtes Interesse daran, dass möglichst rasch über die Zulassung von C.________ als Privatklägerin entschieden wird. Alsdann sprechen auch im vorliegenden Fall prozessökonomische Gesichtspunkte gegen eine Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens.