Es stelle keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben müsse, obwohl die Sache bei ihr spruchreif sei, nur weil die Staatsanwaltschaft kurz vor ihrem Entscheid Anklage erhoben habe, zumal die Beschlagnahmeverfügung des erstinstanzlichen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden könnte. Weshalb sie in dieser Konstellation nicht sogleich selber entscheiden können solle, sei nicht erkennbar (E. 3.3.2 des erwähnten Urteils sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 57 vom 25. März 2025 E. 2.2.1 f.).