Zusätzlich sprächen prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es stelle keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben müsse, obwohl die Sache bei ihr spruchreif sei, nur weil die Staatsanwaltschaft kurz vor ihrem Entscheid Anklage erhoben habe, zumal die Beschlagnahmeverfügung des erstinstanzlichen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden könnte.