Das Regionalgericht ist daher grundsätzlich neu zur Beurteilung dieses Antrages zuständig (der Antrag kann auch vor dem Regionalgericht wiederholt werden). Das führt aber nicht per se zu einem fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid der Beschwerdekammer bzw. zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens. Im Urteil 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 entschied das Bundesgericht, dass die Beschwerdeinstanz trotz Übergangs der Verfahrensleitung an das erstinstanzliche Gericht nach Anklageerhebung über die bei ihr hängigen Beschwerden betreffend Konto- und Grundbuchsperren zu entscheiden habe.