Es handelt sich jedenfalls um Anträge im Rahmen der Frist von Art. 318 StPO, die von der Staatsanwaltschaft geprüft wurden. Die falsche Bezeichnung schadet nicht. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Zulassung von C.________ als Straf- und Zivilklägerin. Dabei ist vorab zu berücksichtigen, dass mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Regionalgericht rechtshängig wurde und die Verfahrensherrschaft auf dieses übergegangen ist. Das Regionalgericht ist daher grundsätzlich neu zur Beurteilung dieses Antrages zuständig (der Antrag kann auch vor dem Regionalgericht wiederholt werden).