382 Abs. 1 StPO). 2.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Strafverfolgung gegen ihn betreffend sämtliche Strafantragsdelikte sei einzustellen, da formell gültige Strafanträge fehlten und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Anklageschrift vom 6. Februar 2025 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zurückzuziehen, ficht er im Ergebnis die Anklageerhebung an. Diese ist gemäss Art. 324 Abs. 2 StPO aber nicht anfechtbar. Dabei bezieht sich der Rechtsmittelausschluss nicht nur auf die Anklageerhebung selbst, sondern auch auf den Inhalt der Anklage gemäss Art.