b) die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ sei anzuweisen, die Anklageschrift vom 06. Februar 2025 in Sachen BJS 22 19227 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland zurückzuziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 26. Februar 2025 auf eine eingehende Stellungnahme und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, sofern der Beschwerdeführer die Einstellung und den Rückzug der Anklage verlangte. Die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.