(nachfolgend auch: Straf- und Zivilklägerin) sei nicht als Privatklägerin im gegen ihn geführten Strafverfahren zuzulassen. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 wies die Staatsanwaltschaft diese Anträge ab. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. Februar 2025 Beschwerde ein und beantragte Folgendes: «1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ im Strafverfahren BJS 22 19227 sei vollumfänglich aufzuheben und