Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 76 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Verfahrensanträge Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung (mehrfach be- gangen), Tätlichkeiten, Nötigung und Versuchs dazu etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 6. Februar 2025 (BJS 22 19227) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten u.a. ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung (mehrfach begangen), Tätlichkeiten, Nötigung und Versuchs da- zu. Innert der Frist gemäss Art. 318 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) be- antragte der Beschuldigte, die Strafverfolgung gegen ihn betreffend sämtliche Strafantragsdelikte sei einzustellen und C.________ (nachfolgend auch: Straf- und Zivilklägerin) sei nicht als Privatklägerin im gegen ihn geführten Strafverfahren zu- zulassen. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 wies die Staatsanwaltschaft diese Anträge ab. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. Februar 2025 Be- schwerde ein und beantragte Folgendes: «1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ im Strafverfahren BJS 22 19227 sei vollumfänglich aufzuheben und a) Frau C.________ sei nicht als Privatklägerin im Strafverfahren BJS 22 19227 gegen Herrn A.________ zuzulassen; b) die Strafverfolgung gegen Herrn A.________ betreffend sämtliche Strafantragsdelik- te sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einzustellen und c) die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Staatsan- wältin D.________ sei anzuweisen, die Anklageschrift vom 06. Februar 2025 in Sa- chen BJS 22 19227 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland zurückzuziehen. 2. Eventualiter: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland, Staatsanwältin D.________ im Strafverfahren BIS 22 19227 sei vollumfänglich auf- zuheben und a) zum neuen Entscheid über die Anträge des Beschwerdeführers, in Sinne der Erwä- gungen, an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie b) die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Staatsan- wältin D.________ sei anzuweisen, die Anklageschrift vom 06. Februar 2025 in Sa- chen BJS 22 19227 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland zurückzuziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 26. Februar 2025 auf eine einge- hende Stellungnahme und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, sofern der Beschwerdeführer die Einstellung und den Rückzug der Anklage ver- langte. Die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft 2 [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Strafverfolgung gegen ihn betreffend sämtliche Strafantragsdelikte sei einzustellen, da formell gültige Strafanträge fehl- ten und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Anklageschrift vom 6. Februar 2025 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zurückzuziehen, ficht er im Ergebnis die Anklageerhebung an. Diese ist gemäss Art. 324 Abs. 2 StPO aber nicht anfechtbar. Dabei bezieht sich der Rechtsmit- telausschluss nicht nur auf die Anklageerhebung selbst, sondern auch auf den In- halt der Anklage gemäss Art. 325 StPO und das Vorliegen von Prozesshindernis- sen (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 324 StPO). Folglich ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Anträge des Beschwerdeführers als Beweisanträge betitelte, ändert am Ausgang des Ver- fahrens nichts. Es handelt sich jedenfalls um Anträge im Rahmen der Frist von Art. 318 StPO, die von der Staatsanwaltschaft geprüft wurden. Die falsche Be- zeichnung schadet nicht. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Zulassung von C.________ als Straf- und Zivilklägerin. Dabei ist vorab zu berücksichtigen, dass mit dem Eingang der Ankla- geschrift das Verfahren beim Regionalgericht rechtshängig wurde und die Verfah- rensherrschaft auf dieses übergegangen ist. Das Regionalgericht ist daher grundsätzlich neu zur Beurteilung dieses Antrages zuständig (der Antrag kann auch vor dem Regionalgericht wiederholt werden). Das führt aber nicht per se zu einem fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid der Be- schwerdekammer bzw. zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens. Im Urteil 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 entschied das Bundesgericht, dass die Beschwerdeinstanz trotz Übergangs der Verfahrensleitung an das erstinstanzli- che Gericht nach Anklageerhebung über die bei ihr hängigen Beschwerden betref- fend Konto- und Grundbuchsperren zu entscheiden habe. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschlagnahme einen schweren Eingriff in die Eigentumsrechte bedeute (Art. 26 Abs. 1 BV) und entsprechend ein berechtigtes Interesse daran be- stehe, dass möglichst rasch über die Rechtmässigkeit der von der Staatsanwalt- schaft verfügten Freigabe der gesperrten Vermögenswerte entschieden werde. Zu- sätzlich sprächen prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungs- gebot gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es stelle keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Be- schwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben müsse, obwohl die Sache bei ihr spruchreif sei, nur weil die Staatsanwaltschaft kurz vor ihrem Ent- scheid Anklage erhoben habe, zumal die Beschlagnahmeverfügung des erstin- stanzlichen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden könn- te. Weshalb sie in dieser Konstellation nicht sogleich selber entscheiden können solle, sei nicht erkennbar (E. 3.3.2 des erwähnten Urteils sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 57 vom 25. März 2025 E. 2.2.1 f.). 3 Diese Überlegungen kommen auch hier zum Tragen. Sowohl der Beschwerdefüh- rer als auch die Straf- und Zivilklägerin haben ein berechtigtes Interesse daran, dass möglichst rasch über die Zulassung von C.________ als Privatklägerin ent- schieden wird. Alsdann sprechen auch im vorliegenden Fall prozessökonomische Gesichtspunkte gegen eine Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens. Zu- dem ist in Erwägung zu ziehen, dass es die Staatsanwaltschaft - der vorerwähnten Lehrmeinung folgend - in der Hand hätte, ein Beschwerdeverfahren mit der Ankla- geerhebung gegenstandslos werden zu lassen, obschon dieses bei der Beschwer- deinstanz spruchreif ist, was nicht angehen kann. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. 3. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann jederzeit auf die Privatklägerschaft verzichten. Der Verzicht kann auch vor der Konstituierung oder erst danach erfolgen. In diesem zweiten Fall spricht man von Rückzug (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 120 StPO). Der Verzicht und Rückzug sind endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Die Straf- behörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam (Art. 107 Abs. 2 StPO). Der Wille, eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der Praxis des Bundesgerichtes unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Gegen die Verwen- dung von entsprechenden Formularen im Strafprozess ist grundsätzlich nichts ein- zuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechts- erheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Betroffenen auch, seine An- liegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Wer ein behördliches Formular in einem Strafverfahren unterschreibt, sollte es aus eigenem Interesse ganz lesen (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.2). Für die Rechtsmittel (9. Titel StPO) bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Verzicht oder Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Mit der herrschenden Lehre scheint es sachgerecht, diese strafprozessuale Bestimmung analog auch für den Rückzug der Straf- und Zivilklage nach Art. 120 StPO anzuwenden. Dagegen reicht es nicht aus, wenn sich die geschädigte Person, die ihre Straf- und/oder Zivilklage zurückgezogen hat, auf einen Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. des Obligatio- nenrechts (OR; SR 220) beruft. Willensmängel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (Urteil des Bundesge- richts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Verzicht bzw. 4 Rückzug ist also definitiv, es sei denn, dass die Erklärung auf einem durch Täu- schung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenen Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst wurde. Blosse Willensmängel vermögen diesen nicht aufzuheben. Diese Auslegung rechtfertigt sich, weil beim vom Erklärenden zu ver- tretenen Irrtum das Interesse an der Rechtssicherheit hinsichtlich des von ihm ge- schaffenen Zustands höher zu werten ist als das Interesse an der Berichtigung der Erklärung. Resultiert der Verzicht aus einer unrichtigen Information, ist die Beru- fung darauf überdies unzulässig, wenn es möglich war, diese Unrichtigkeit sofort zu erkennen. Allerdings ist stets eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen (vgl. Beschluss [Leitentscheid] des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4; ferner Beschluss BK 24 379 vom 20. Februar 2025 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 4. Mit Schreiben vom 14. April 2023 wandte sich die Staatsanwaltschaft an C.________ und informierte sie darüber, dass aufgrund ihrer Anzeige und der sinngemäss gestellten Strafanträge eine Untersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet worden sei. Es sei zu klären, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie sich als Privatklägerin aktiv am Verfahren beteiligen wolle. Die Staatsanwaltschaft liess ihr das Formular Privatklage zukommen, mit dem Ersuchen dieses vollständig ausgefüllt und unterzeichnet zurückzuschicken (pag. 96; BJS 22 19227 [im Folgenden sind, wenn nichts anderes erwähnt, diese Akten gemeint]). C.________ füllte das Formular am 24. April 2023 aus. Gemäss ihren gesetzten Kreuzchen will sie sich nicht als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligen und zieht sich als Straf- und Zivilkläge- rin zurück (pag. 101). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 1. Mai 2023 Kenntnis davon, dass sie sich nicht als Privatklägerin am Verfahren beteiligen wolle (pag. 103). Mit E-Mail vom 17. Januar 2024 liess die Staatsanwaltschaft C.________ nach telefonischer Besprechung den Brief vom 14. April 2023 sowie das Formular Privatklage erneut zukommen (pag. 105). Letztere gab am 27. Janu- ar 2024 an, sich als Strafklägerin am Verfahren beteiligen und Parteirechte ausü- ben zu wollen und machte geltend, sie habe die Bedeutung der Privatklägerschaft am Anfang des Verfahrens nicht richtig verstanden und möchte ihre Meinung än- dern (pag. 107 f.). Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, der Umstand, dass die Straf- und Zivil- klägerin das Formular Privatklage vorerst nicht verstanden und daher auch nicht korrekt ausgefüllt habe, könne einem juristischen Laien nicht entgegengehalten werden. Sie ging daher nicht von einem gültigen Verzicht bzw. Rückzug aus und behandelte C.________ als Straf- und Zivilklägerin (vgl. Einvernahme vom 27. Fe- bruar 2024; pag. 58). 5. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft wies C.________ in ihrem Schreiben vom 24. April 2023 daraufhin, dass die Privatklä- gerschaft die Bestrafung der Beschuldigten Person verlangen und / oder Zivilforde- rungen direkt im Strafverfahren geltend machen könne. In diesem Falle gehe das Gesetz von einer aktiven Beteiligung der Privatklägerschaft am Verfahren aus. So werde sie unter anderem zu Verhandlungen vorgeladen und sie trage ein gewisses Kostenrisiko. Wer dies nicht wolle, könne auf eine Beteiligung am Strafverfahren 5 verzichten und die Strafverfolgung dem Staat überlassen [Hervorhebung durch die Kammer]. Der Verzicht sei endgültig. Die Möglichkeit, allfällige Zivilforderungen (später) auf dem Zivilweg geltend zu machen, bleibe hingegen weiterhin offen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb C.________ mit Blick auf diese Erläuterungen und das Formular Privatklage die Bedeutung der Pri- vatklägerschaft oder die Rechtswirkung eines Verzichts bzw. Rückzugs nicht richtig verstanden haben sollte. Ihr Wille geht eindeutig aus dem Formular hervor. Auch wenn ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. Beschluss [Leitentscheid] des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4; ferner Beschluss BK 24 379 vom 20. Februar 2025 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen), ergeben sich vorliegend kei- ne Hinweise, dass C.________ mit den Formulierungen überfordert oder nicht in der Lage gewesen ist, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und das Formular zu verstehen. Mit ihrer Begründung beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen Willensmangel, was aber nicht ausreichend ist. Es fällt in ihren Verantwortungsbe- reich, dass sie sich der Bedeutung der Privatklage (angeblich) nicht bewusst gewe- sen sein soll, zumal sie bei Unklarheiten nähere Informationen bei der Staatsan- waltschaft hätte einzuholen oder nachfragen können. Hinweise auf eine Täu- schung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft liegen jedenfalls nicht vor und werden auch nicht behauptet. Es ist nicht dokumentiert, weshalb die Staatsanwaltschaft C.________ nochmals ein Formular Privatklage zukommen liess. Die erneute Zusendung vermag den Verzicht aber nicht in Frage zu stellen. Massgebend ist, welche Informationen C.________ vor ihrem Verzicht hatte. Eine (ursprünglich) falsche Information liegt nicht vor, weshalb C.________ auch mit Blick auf den Vertrauensschutz keine Parteistellung zukommt, selbst wenn die Staatsanwaltschaft sie als Straf- und Zivilklägerin behandelt hat. Dies auch mit Blick auf die Rechtssicherheit sowie die Rechte der beschuldigten Person, die grundsätzlich von der Rechtsgültigkeit des Verzichts ausgehen durfte. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, C.________ habe am 24. April 2023 ihre Privatklage endgültig zurückgezogen, womit sie nicht als Straf- und Zivilklägerin zuzulassen ist. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache ist spruchreif und die Parteien hatten Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Die Beschwerdekammer entscheidet daher reformatorisch (Art. 397 Abs. 2 StPO; vgl. auch GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO). Die angefochtene Verfügung wird daher wie folgt abgeändert: C.________ wird nicht als Straf- und Zivilklägerin im Verfahren BJS 22 19227 zugelassen bzw. als Straf- und Zivilklägerin aus dem Verfahren BJS 22 19227 gewiesen. Der Antrag von Rechtsanwalt B.________ vom 20. Januar 2025, es sei die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten betreffend sämtliche Strafantragsdelikte einzustellen, wird abgewiesen. 6 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer teilwei- se obsiegend (Art. 428 Abs. 4 StPO). Mit Blick auf die gestellten Anträge rechtfer- tigt es sich, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00. aufzuerlegen. Die andere Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO) Aufgrund des Verfah- rensausgangs (teilweises Obsiegen betreffend Zulassung bzw. Aus-dem- Verfahren-Weisen der Privatklägerschaft) entfällt eine Rückzahlungspflicht des Be- schwerdeführers für das vorliegende Verfahren zur Hälfte (Art. 135 Abs. 4 StPO). C.________ hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung BJS 22 19227 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 6. Febru- ar 2025 wird wie folgt abgeändert: C.________ wird nicht als Straf- und Zivilklägerin im Verfahren BJS 22 19227 zuge- lassen bzw. als Straf- und Zivilklägerin aus dem Verfahren BJS 22 19227 gewiesen. Der Antrag von Rechtsanwalt B.________ vom 20. Januar 2025, es sei die Strafver- folgung gegen den Beschuldigten betreffend sämtliche Strafantragsdelikte einzustel- len, wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, der Kanton Bern. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 600.00, wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt für das vorliegende Verfahren zur Hälfte. 4. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin (per Einschreiben mit Rückschein) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) 8 Bern, 30. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Pittet Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9