7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist der privat verteidigten Beschwerdeführerin keine Entschädigung für ihre Verteidigungskosten auszurichten. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe der Beschuldigten/Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.