Selbst wenn, ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin strafprozessualen Massnahmen unterliegt und entsprechende Einschränkungen hinzunehmen hat. 6.4 In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Ersatzmassnahmen am 1. November 2024 angeordnet und mit dem angefochtenen Entscheid bis am 29. April 2025 verlängert wurden. Damit rückt die bisherige Dauer der Ersatzmassnahmen nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Freiheitstrafe (vgl. Art. 138 Ziff. 1 StGB, wonach Veruntreuung mit bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe oder Geldstrafe bestraft wird).