So rechtfertigt es sich nicht, den Perimeter weiter auszudehnen oder gänzlich aufzuheben, nur weil die Beschwerdeführerin ausserkantonale Arztbesuche wahrnehmen möchte. Zum einen besteht im Haftverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf freie Arztwahl und zum anderen wäre es der Beschwerdeführerin auch zuzumuten, Routineuntersuchungen bei einem Hausarzt innerhalb der Verwaltungsregion durchzuführen. Sofern Arztbesuche in Gerlafingen SO oder im Inselspital Bern dennoch notwendig sein sollten, steht es ihr offen – wie auch bisher – bei der Staatsanwaltschaft um freies Geleit zu ersuchen.