Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr verlangt, dass dieser Perimeter auf die Verwaltungsregion Bern-Mittelland und Gebiete des Kantons Solothurn ausgeweitet werden soll, um regelmässige Arzttermine wahrzunehmen, kann auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in seiner Stellungnahme verwiesen werden. So rechtfertigt es sich nicht, den Perimeter weiter auszudehnen oder gänzlich aufzuheben, nur weil die Beschwerdeführerin ausserkantonale Arztbesuche wahrnehmen möchte.