ausschliessen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat auf die Anordnung von Untersuchungshaft nur verzichtet, um dem Alter und den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Insoweit hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass allein die Erhöhung der Sicherheitsleistung (unter Aufrechterhal-