Die mit Entscheid vom 1. November 2024 angeordneten und mit dem angefochtenen Entscheid – in teilweiser Abänderung – verlängerten Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung, Ausweis- und Schriftensperre, Hausarrest bzw. überwachte Eingrenzung unter Einsatz des Electronic Monitorings) erscheinen nach wie vor geeignet und erforderlich, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr hinreichend zu begegnen. Vorliegend ist an sich nicht nur von einer niederschwelligen, sondern von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen, was die Anordnung von Ersatzmassnahmen – auch in Kombination mit einer elektronischen Überwachung – eigentlich