6.3 Die mit Entscheid vom 1. November 2024 angeordneten und mit dem angefochtenen Entscheid – in teilweiser Abänderung – verlängerten Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung, Ausweis- und Schriftensperre, Hausarrest bzw. überwachte Eingrenzung unter Einsatz des Electronic Monitorings) erscheinen nach wie vor geeignet und erforderlich, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr hinreichend zu begegnen.