3.b): Die Staatsanwaltschaft führt zum Vorliegen der Fluchtgefahr aus, die Beschuldigte sei Amerikanerin und lebe die meiste Zeit des Jahres, insbesondere im Winter, in Kalifornien sowie auch in Peru. Sie habe in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung und ihr (mitbeschuldigter) Ehegatte ist Schweizer Staatsbürger. Abgesehen davon scheine sie keine persönlichen oder familiären Verbindungen zur Schweiz zu haben.