Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (BGE 133 I 27 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung der Fluchtgefahr auf den Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 1. November 2024, welches Folgendes erwog (Ziff. 3.b):