Nach Auffassung der Beschwerdekammer sind die Aussagen von H.________ jedenfalls nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu entkräften, zumal es sich dabei ohnehin nur um eine persönliche Einschätzung von ihm handelt. Es ist daher auch nicht zu bestanden, dass das Zwangsmassnahmengericht in seiner Begründung nicht näher auf die Aussagen von H.________ eingegangen ist. 4.7 Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht zu bejahen.