, Z. 233, Z. 239, Z. 243, Z. 386). Insoweit ist grundsätzlich fraglich, inwiefern seine Aussagen überhaupt zur Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts beitragen können. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob er in Unkenntnis der Abmachungen zwischen der Beschwerdeführerin, von D.________ und G.________ sel. in der Lage war abzuschätzen, ob es sich um ein illegales Geschäft handelte bzw. gegen die «Lex Koller» verstossen wurde. Nach Auffassung der Beschwerdekammer sind die Aussagen von H._____