8 4.6.3 Hinsichtlich des Vorwurfs, wonach die Beschwerdeführerin und D.________ mit dem Kauf gegen die «Lex Koller» verstossen haben sollen, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorinstanz die entlastenden Aussagen des Notars H.________ nicht berücksichtigt habe. In Bezug auf die Rechtmässigkeit des Kaufes sagte der Notar zunächst aus, dass er das Geschäft «wahrscheinlich als legal anschauen» würde (Einvernahme von H.________ vom 22. Januar 2025, Z. 421).