eine konkrete Anzeigepflicht bestanden hatte und ihr Verhalten dadurch unter den Tatbestand der Veruntreuung oder eines anderen Tatbestands gegen das Vermögen fallen könnte, wird vom Sachgericht zu beurteilen sein. 4.6.2 Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist beim derzeitigen Verfahrensstand (noch) nicht von Bedeutung, ob J.________ als natürliche Person oder als Inhaberin des Trusts geschädigt ist oder ob eine allfällige Erbengemeinschaft als Geschädigte in Frage kommt. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist nach derzeitigen Verfahrensstand einzig der Nachlass von G.________ sel. geschädigt.