_ aufgefordert worden waren, die überwiesene Geldsumme zurückzuzahlen. Anstatt J.________ über die erfolgte Schenkung (oder eben eine entsprechende Darlehensvereinbarung) zu informieren, antwortete D.________ lediglich ausweichend und verwies auf seinen Anwalt (Beilage 14 der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2024). Inwieweit für die Beschwerdeführerin und D.________ eine konkrete Anzeigepflicht bestanden hatte und ihr Verhalten dadurch unter den Tatbestand der Veruntreuung oder eines anderen Tatbestands gegen das Vermögen fallen könnte, wird vom Sachgericht zu beurteilen sein.