gemäss aktuellen Erkenntnissen lediglich zur Verfügung gestellt und nicht geschenkt. Indem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die mutmassliche Darlehensschuld nach dem Tod von G.________ sel. nicht anzeigten, sondern sich die Wohnung und die darin eingeflossenen fremden Vermögenswerte von G.________ sel. stillschweigend zu eigen machten, um sich daran zu bereichern, könnten sie sich entgegen der Beschwerdeführerin strafbar gemacht haben. Dass sie dabei auch in Bereicherungsabsicht gehandelt haben könnten, zeigt sich anhand ihrer Reaktion, als sie von J.________ aufgefordert worden waren, die überwiesene Geldsumme zurückzuzahlen.