Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass auch im Finanzierungsfall kein strafbares Verhalten ersichtlich ist, ist ihr nur insoweit Recht zu geben, als dass sie und ihr Ehemann die Wohnung als eingetragene Eigentümer nicht veruntreuen können. Vorliegend geht es indes um die finanziellen Mittel, mit denen der Kauf finanziert wurde und die als Vermögenswerte in die Liegenschaft eingeflossen sind. Auch wenn die zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel «weisungsgemäss» zum Erwerb der Wohnung verwendet worden sind, wurden sie von G.________ sel. gemäss aktuellen Erkenntnissen lediglich zur Verfügung gestellt und nicht geschenkt.