finanziert wurde und von diesem hätte genutzt werden sollen. Zudem bestehen genügend konkrete Verdachtsmomente, dass die Handlungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen könnten. 4.6 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften: 4.6.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass auch im Finanzierungsfall kein strafbares Verhalten ersichtlich ist, ist ihr nur insoweit Recht zu geben, als dass sie und ihr Ehemann die Wohnung als eingetragene Eigentümer nicht veruntreuen können.