7 nicht davon auszugehen, dass es dem Willen von G.________ sel. entsprochen hat, dass die Vermögenwerte im Falle seines Ablebens ohne Weiteres der Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zugekommen. 4.5.5 Zusammengefasst besteht somit nach wie vor der dringende Verdacht, wonach die Beschwerdeführerin und D.________ die Bewilligungspflicht gemäss Art. 28 BewG umgehen wollten, indem sie die Wohnung zwar auf ihren Namen gekauft haben, diese jedoch von G.________ sel. finanziert wurde und von diesem hätte genutzt werden sollen.