_ vom 23. Oktober 2024, Z. 406 ff.). 4.5.4 Insgesamt deuten die aktuellen Ermittlungsergebnisse darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Wohnung nicht für sich, sondern für G.________ sel. kauften, da dieser als US-amerikanischer Staatsbürger ohne entsprechende Bewilligung nicht zum Kauf berechtigt war. Weiter ist davon auszugehen, dass dieser die Wohnung für sich selbst hätte nutzen wollen und die Finanzierung der Wohnung damit aus eigenem Interesse erfolgte. Dass er dabei irgendwelche Schenkungsabsichten hegte, erscheint gestützt auf die derzeitigen Erkenntnisse unwahrscheinlich.