Insbesondere gelang es ihnen, weder ihre Behauptung betreffend Schenkung zu belegen noch eine nachvollziehbare Erklärung für die Erstellung und Löschung der vorgenannten Dokumente (siehe E. 4.5.2 hiervor) abzugeben. Vielmehr antworteten sie im Allgemeinen ausweichend, weitschweifig oder gaben an, sich nicht erinnern zu können (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2025, Z. 281 ff., Z. 292, Z. 326, Z. 353, Z. 389 ff.; vgl. auch Einvernahme D.________ vom 23. Oktober 2024, Z. 406 ff.)