_ zudem gegenüber der Polizei anlässlich der Herausgabe seiner Unterlagen zum Kauf der Wohnung an der E.________ (Strasse) zweimal erwähnt, dass es beim Termin vom 8. November 2024 um einen Darlehensvertrag gegangen sei. 4.5.3 Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführte, vermochten die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes die Erkenntnisse aus den sichergestellten Unterlagen nicht zu widerlegen. Insbesondere gelang es ihnen, weder ihre Behauptung betreffend Schenkung zu belegen noch eine nachvollziehbare Erklärung für die Erstellung und Löschung der vorgenannten Dokumente (siehe E. 4.5.2 hiervor) abzugeben.