6 falls wird erwähnt, dass für G.________ sel. ein Schuldschein errichtet werden soll, da er die Mittel für den Kauf der Wohnung zur Verfügung gestellt habe. Unter anderem ist dabei explizit von einem Darlehen die Rede, welches an D.________ gegeben worden sein soll. In einer wiederhergestellten E-Mail von D.________ an die Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2022 wird erneut der Begriff «Darlehen» und nicht «Schenkung» verwendet (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2025, Z. 316 ff., Beilage 2).